Satzung zum Download als .pdf

Satzung des RC-MSC Greuthof

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsmitgliedschaft


  1. Der Verein heißt: RC-MSC Greuthof

  2. Er hat seinen Sitz in Wüstenrot/Greuthof

  3. Er soll als eingetragener Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen werden.

  4. Nach der Eintragung ist er Mitglied im Deutschen Minicar Club (DMC)



§ 2 Geschäftsjahr


ist das Kalenderjahr


§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins


  1. sind die Förderung und die Ausübung des RC-Modellsports unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes.

  2. ist Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, insbesondere die handwerkliche und technische Schulung und Förderung seiner Jugendlichen.


§ 4 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 5 Finanzen, Beiträge, Gebühren


  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen, Umlagen, Spenden und Zuschüssen. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Rückforderung von bezahlten Beiträgen ist ausgeschlossen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand Beiträge oder Umlagen ermäßigen oder stunden. Der Antrag muss vor Fälligkeit eines Anspruches des Vereins beim Vorstand gestellt werden.

  6. Der Beitrag wird durch Bankeinzugsverfahren bis zum 31. Januar eines Geschäftsjahres vom Verein eingezogen.


§ 6 Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins für den Rückbau des Geländes genutzt, sowie allen anfallenden Kosten der Auflösung. Sollten noch Gelder vorhanden sein werden diese der Gemeinde Wüstenrot gespendet die diese Gelder unentgeltlich und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 7 Kassenprüfung


  1. Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt einmal pro Jahr durch die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung einen Bericht in der Mitgliederversammlung zu geben.

  2. Die Kassenprüfer sind jährlich bei der Mitgliederversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 8 Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Minderjährige bedürfen für eine Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, der auch für die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein haftet.


§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll.

  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen.


§ 11 Ende der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  3. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungserklärung bis zum 30.09. beim Vorstand eingegangen sein muss.

  4. Die Kündigung oder ein Ausschluss entbindet nicht von den finanziellen Forderungen des Vereins für das laufende Geschäftsjahr oder den Vorjahren.

  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

  6. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftliche Berufung an die nächste Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Beschlusses einlegen.

  7. Während der Zeit des Berufungsverfahrens ruhen alle Mitgliedsrechte nach §12, Abs. 1

  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Berufung mit einfacher Mehrheit abschließend über den Ausschluss.

  9. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens 18 Monate nach dem Wirksamwerden des Ausschlusses erneut die Aufnahme in den Verein beantragen.

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet im Rahmen ihrer Betätigung im Verein, die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu beachten.

  3. Die Fahrbetriebsordnung sowie die festgelegten Fahrzeiten sind unbedingt einzuhalten.

  4. Die Arbeitseinsätze werden vom Vorstand vorgegeben. Die Anzahl der erforderlichen Stunden und die Abgeltung bei Nichtleistung durch das Mitglied wird in einer Arbeitseinsatzordnung geregelt, die vom erweiterten Vorstand beschlossen wird.


§ 13 Organe des Vereins sind:


  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung


 


 

 

§ 14 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

3. Vorsitzenden

  • dem Kassier

  • dem Schriftführer

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen der Jahresberichte

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  • Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder gegen die Bestimmungen dieser Satzung, so kann er (es) von der Mitgliederversammlung jederzeit mit 2/3-Mehrheit abberufen werden.

  2. Bei Rücktritt oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes führen die anderen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur Nachwahl weiter, die Innerhalb eines Monats stattfinden soll.

  3. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes bestimmt sich nach der Amtszeit der übrigen Vorstandmitglieder.


§ 15 Mitgliederversammlung


     

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  2. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Entlastung der Kassierer

  • Entgegennahme der Berichte

  • Beschlussfassung über Anträge

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

  • Beschlussfassung über die Ausschlussanträge nach §11 Abs. 5 und 6

  • Beschlussfassung über die Abberufungen nach §14 Abs. 5

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung ein. Diese soll im 1. Quartal eines Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich, oder in elektronischer Form unter Beifügung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Maßgebend ist der Absendetag laut Poststempel.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  4. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb eines Monats mit der gleichen Tagesordnung eine neue Zusammenkunft einberufen werden. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  5. Anträge zur Tagesordnung sind bei dem Vorstand schriftlich bis acht Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen


§ 16 Vertretung des Vereins


  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer vertreten. Stellvertretender Vorsitzenden und Kassierer sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassierer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

  2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass vor Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert von über 2500€ ein Beschluss der Mitgliederversammlung eingeholt werden muss.


§ 17 Wahlen und Abstimmungen


  1. Bei Mitgliederversammlungen mit Wahlen ist von der Versammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Dieser soll nicht dem Verein angehören.

  2. Die Mitglieder des Vorstands werden in einer Abstimmung gewählt.

  3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

  4. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  5. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit in Vorstandsitzungen entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Bei Mitgliederversammlungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  6. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind schriftliche zu beantragen und als Tagesordnungspunkt in der Sitzungseinladung bekannt zu geben.

  7. Für eine Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3-Mehrheit aller möglichen Stimmen.

  8. Kann die für eine Auflösung erforderliche 2/3-Mehrheit nicht zustande kommen, so ist die Abstimmung zu vertagen. Innerhalb eines Monats ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann nur noch eine von Abs. 7 abweichende 3/4 Mehrheit aller nunmehr anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfordert.

  9. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beschließen.


§ 18 Protokoll


  1. Über jede Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, welches vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichen ist.

  2. Die Ergebnisprotokolle der Vorstandssitzungen sind den Mitgliedern offen zulegen oder in sonst geeigneter Form bekannt zu machen.


§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Heilbronn.


§ 20 Schlussabstimmungen


Alle in der Satzung nicht geregelten Angelegenheiten bestimmen sich nach dem BGB.


§ 21 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung beim Amtsgericht Heilbronn in Kraft.



Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2009